Kammermusik (1840)

Kammermusik, die zur Privatunterhaltung der Fürsten bestimmte Musik, zu deren Ausführung ohne besondere Erlaubnis niemand Zutritt hat. Der Umstand, dass sie, worauf schon ihr Name hindeutet, meistenteils in den Wohnzimmern hoher Herrschaften und mit schwacher Besetzung veranstaltet wurde, veranlasste die Wahl von Tonstücken, worin der Satz mehr zergliedert, die Melodie feiner nuanciert, die Ausarbeitung sorgfältiger war, als in den für die Kirche oder fürs Theater bestimmten Kunstprodukten, und die überhaupt auch in einem höheren Grade als diese auf Kunstfertigkeit und geschmackvollen Vortrag berechnet sein mussten. So entstand die Kammermusik, zu welcher Gattung vorzüglich das Concert [sic], Solo, Sonate, Duo, Trio, Quartett gehören usw. Dieser angedeutete Charakter hat sich jedoch nicht lange auf die Kammermusik beschränkt, sondern ist in neuerer Zeit auch auf die Oper, ja sogar auf die Kirchenmusik übergegangen. Von den Kammerkonzerten zeichnen sich die Hofkonzerte dadurch aus, dass in letzteren, die in größeren Konzertsälen stattfinden, auch bedeutendere Werke aufgeführt werden und ein zahlreicheres Publikum Einlass erhält. [Gathy Encyklopädie Musik-Wissenschaft 1840, 246]